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Aktuelles aus dem Steuerrecht (Juli 2007)


Creditreform Magazin, 02.07.2007

Bewirtungskosten als Werbungskosten abzugsfähig

Bereits 2003 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Kosten eines betrieblichen Empfangs nicht allein auf den persönlichen Anlass der Veranstaltung (Geburtstag, Beförderung, Jubiläum etc.) abgestellt werden darf.

Maßgeblich sei, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder um eine private Veranstaltung des Arbeitnehmers handelt. Für eine betriebliche Veranstaltung – und damit gegen die Annahme lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohns - spricht, wenn der Arbeitgeber als Gastgeber auftritt, der die Gästeliste nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten bestimmt, in seine Geschäftsräume einlädt und die Geburtstagsfeier zudem den Charakter einer betrieblichen Veranstaltung und nicht einer privaten Feier des Arbeitnehmers aufweist.

Dies gilt nach dem aktuellen BFH-Urteil vom 11. Januar 2007 (VI R 52/03 [Faxabruf 09001 321231 302, 4 Seiten]) auch für Bewirtungskosten des Arbeitnehmers. Dem generellen Ausschluss von Bewirtungskosten unter Verweis auf das einkommensteuerliche Abzugsverbot von Ausgaben, die durch die gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung eines Steuerpflichtigen mitveranlasst sind, erteilten die Richter eine deutliche Absage.

Wie bei betrieblichen Feiern hängt der Werbungskostenabzug allerdings davon ab, in wessen Räumlichkeiten die Veranstaltung stattfindet, wer als Gastgeber auftritt, die Gästeliste bestimmt und ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde, Pressevertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt.

Auch in einem weiteren Urteil entschied der BFH kürzlich zu Gunsten eines angestellten Geschäftsführers mit variablen Bezügen. Weil dessen Dienstjubiläum für die Betriebangehörigen der Firma im eigenen Garten gefeiert wurde, hatte das Finanzamt den Werbungskostenabzug zuvor abgelehnt (Urteil vom 1. Februar 2007, VI R 25/03 [Faxabruf 09001 321231 314, 4 Seiten])

Rücktritt vom Grundstückskauf

Eine als Reuegeld bezeichnete Entschädigung für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht einkommensteuerpflichtig. Obwohl zwischen Reuegeld und vertraglich vereinbartem Rücktrittsrecht des Käufers durchaus ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, lehnte der Bundesfinanzhof (BFH) eine Erfassung als sonstige Einkünfte im Rahmen des § 22 Einkommensteuergesetz – EStG – in letzter Instanz ab (Urteil vom 24. August 2006 IX R 32/04 [Faxabruf 09001 321231 300, 2 Seiten]).

Im Streitfall hatten die Kläger zwei Grundstücke des Privatvermögens veräußert. Der Käufer hatte sich im Kaufvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten, sofern die Grundstücke nicht bis zum Ende des folgenden Jahres durch rechtswirksamen Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen waren. Für den Fall des Rücktritts verpflichtete er sich zur Zahlung von 10 Prozent des Kaufpreises.

Mangels fristgerechtem Ausweis des Gewerbegebietes trat der Käufer später vom Kaufvertrag zurück und überwies das vereinbarte Reugeld. Darin erkannte das Finanzamt der Grundstücksbesitzer steuerpflichtige Einkünfte aus sonstigen Leistungen. Anders der BFH: Vereinbarung und Vereinnahmung eines Reugeldes seien keine Elemente einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit, sondern bloße Folgevereinbarung des zum nicht steuerbaren Vermögensbereich zählenden Kaufvertrags.

Uneinbringliche Forderung

Sobald das vereinbarte Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung uneinbringlich wird, fordert das Umsatzsteuergesetz vom leistenden Unternehmer eine Korrektur des geschuldeten Umsatzsteuerbetrags und vom Leistungsempfänger eine Berichtigung des entsprechenden Vorsteuerabzugs (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz UStG ).

Als uneinbringlich galt eine Entgeltsforderung bereits in der Vergangenheit, wenn der Leistungsempfänger das Bestehen der Forderung ganz oder teilweise substantiiert bestreitet und infolge dessen der leistende Unternehmer seine Forderung jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchzusetzen kann.

Eine korrespondierende Korrektur der Umsatz- und Vorsteuer fordert der Bundesfinanzhof aber auch in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger zwar nicht die Entgeltsforderung selbst bestreitet, sondern mit einer vom leistenden Unternehmer bestrittenen Gegenforderung aufrechnet (BFH-Urteil vom 20. Juli 2006 V R 13/04 [Faxabruf 09001 321231 293, 3 Seiten]).

Das Nachsehen hatte im zugrunde liegenden Sachverhalt eine GmbH, die am umsatzsteuerpflichtig angemieteten Gebäude auf eigene Kosten umfangreiche Instandhaltungsarbeiten durchführen ließ. Da die Arbeiten ihrer Auffassung nach dem Vermieter oblagen, rechnete sie ihre Mietzahlung mit dem behaupteten Erstattungsanspruch auf. Im Rahmen einer späteren Außenprüfung kürzte das Finanzamt zur Recht die trotzdem geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus der Mietzahlung.



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