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Startseite Info-Center Fachartikel & Checklisten Recht und Steuern Aktuelles a. d. Arbeitsrecht 02/12

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht

Creditreform Magazin, 09.02.2012


Firmenparkplatz: Vorfahrt für Frauen

Bei der Vergabe von Firmenparkplätzen für die Arbeitnehmer darf ein Unternehmen bei der Zuteilung das Vergabekriterium "Frauen vor Männer" ansetzen. Das Landesarbeitsgericht Mainz sieht darin keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

Im verhandelten Streitfall klagte ein Krankenpfleger gegen seinen Arbeitgeber, ein Krankenhaus. Der Mitarbeiter begehrte von dem Arbeitgeber einen günstiger gelegenen Parkplatz. Das Krankenhaus vermietete an die Arbeitnehmer die einzelnen Stellplätze. Dabei gilt bei mehreren Bewerbern auf einen Parkplatz folgende Reihenfolge: "Dienstbeginn vor 6:30 Uhr bzw. Dienstende nach 20:00 Uhr, Frauen vor Männer, Beschäftigungsdauer und Alter". Da die bisherigen Anträge des Arbeitnehmers erfolglos waren, klagte er gegen das Vergabekriterium "Frauen vor Männer". Er vertrat die Auffassung dieses Kriterium verstoße gegen das Grundgesetz. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auch das Landesarbeitsgericht Mainz hat den Antrag des Kläger als unzulässig erachtet. Das Gericht sah die Bevorzugung von Frauen bei der Parkplatzvergabe als gerechtfertigt an. In der Begründung heißt es unter anderem, dass für diese unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das Krankenhaus knüpft daran an, dass Frauen häufiger Opfer von gewaltsamen Übergriffen werden. Dieser Sachgrund hat ein hinreichendes, die Bevorzugung bei der Parkplatzzuteilung rechtfertigendes Gewicht. (Landesarbeitsgericht Mainz; Urteil vom 29. September 2011; Az: 10 Sa 314/11)

Betriebsratsmitglieder haben kein Recht auf unbefristete Anstellung

Erhält ein befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied im Gegensatz zu anderen befristet beschäftigte Kollegen kein Übernahmeangebot, dann kann er nur eine unbefristete Beschäftigung verlangen, wenn der Grund des Versagens der Weiterbeschäftigung auf der Betriebsratstätigkeit beruht. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervor. Im Streitfall war ein Arbeitnehmer befristet in einem Callcenter beschäftigt und gehörte als freigestelltes Mitglied dem Betriebsrat an. Nach Ablauf des befristeten Vertrages wurde der Arbeitnehmer, anders als andere befristete Arbeitnehmer, nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer erfolglos. Das Landesarbeitsgericht und das Arbeitsgericht haben die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen. Zwar könne nach dem Betriebsverfassungsgesetz die fehlende Übernahme eines Betriebsratsmitglieds in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eine verbotene Benachteiligung darstellen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da der Arbeitgeber andere Betriebsratsmitglieder übernommen habe und weitere Umstände, die auf eine verbotene Schlechterstellung des Klägers hindeuten könnten, nicht vorlagen. (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg; Urteil vom 4. November 2011; Az: 13 Sa 1549/11)

Alkoholfahrt kann den Job kosten

Die private Alkoholfahrt eines Kraftfahrers mit mehr als 1,3 Promille rechtfertigt eine Kündigung durch den Arbeitgeber nach einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Im verhandelten Fall war der langjährig beschäftigte Arbeitnehmer seit 2009 arbeitsunfähig erkrankt und befand sich im darauffolgenden Jahr in der beruflichen Wiedereingliederungsphase. Genau in dieser Zeit verlor der Arbeitnehmer im Rahmen einer privaten Fahrt seinen Führerschein. Der Kraftfahrer hatte einen Alkoholwert von 1,36 Promille. Es wurde der Führerschein eingezogen sowie ein Strafbefehl angeordnet. Aufgrund der Alkoholfahrt kündigte der Betrieb den Kraftfahrer ordentlich zum 30. September 2010. Hiergegen richtete sich die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers. Das Gericht bestätigte die Kündigung und folgte den Argumenten des Arbeitnehmers nicht. Vielmehr vertrat das Gericht die Auffassung, wer als Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis verliert, müsse sogar mit der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen. Die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung sei durch den Führerscheinverlust unmöglich geworden. Die Gegenargumente des Arbeitnehmers stünden einer Kündigung nicht entgegen. Als langjähriger Kraftfahrer müsse er die tatsächlichen und rechtlichen Risiken des Alkoholkonsums im Straßenverkehr kennen. Auf die Entstehung eines Schadens komme es dabei nicht an. Ohne Bedeutung war auch, dass der Kraftfahrer inzwischen wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Es komme auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung an. Zu diesem Zeitpunkt sei ungewiss gewesen, ob und wann der Arbeitnehmer seine Fahrerlaubnis zurückerhalte. Das Arbeitsverhältnis hätte jedenfalls neun Monate nicht durchgeführt werden können. Das genüge, um es mit ordentlicher Frist zu beenden. (Hessisches Landesarbeitsgericht; Urteil vom 1. Juli 2011; Az: 10 Sa 245/11)



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