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Zurück auf Los

Creditreform Unternehmermagazin

Creditreform Magazin, 17.05.2011


Nach der Rüge des Bundesverfassungsgerichts an der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer musste der Gesetzgeber zurück rudern.
 

Doch auch nach der Entschärfung spart längst nicht jeder Heimarbeiter Steuern.

Als einst beliebtes Steuersparmodell wird das häusliche Arbeitszimmer von den Finanzbehörden seit jeher kritisch beäugt. Bei Zweifeln an einer beruflichen Mitbenutzung der eigenen Wohnung mussten Heimarbeiter deswegen zunehmend mit Überprüfungen durch Außendienstbeamte rechnen. Zuletzt hatte der Gesetzgeber schließlich die steuerliche Abzugsfähigkeit ab 2007 in all jenen Fällen ausgeschlossen, in denen das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Von der zunehmend restriktiven Steuerpolitik waren damit erstmalig auch all jene Erwerbstätigen betroffen, die ihren Beruf zumindest teilweise außerhalb der eigenen Wohnung ausüben müssen wie beispielsweise selbständige Handelsvertreter oder auch Architekten, die neben der Planung mit der Bauüberwachung betraut sind. Und zwar unabhängig davon, ob überhaupt ein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung stand.

Nicht zuletzt aus diesem Grund wurde die Neuregelung vom Bundesverfassungsgericht Mitte 2010 für verfassungswidrig erklärt. Aus dieser Rüge hat der Gesetzgeber die Konsequenzen gezogen und das heftig kritisierte Abzugsverbot mit dem Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend zum 1. Januar 2007 aufgehoben. Damit unterscheidet das Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) wie zuvor wieder drei Fallgruppen:

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung, dürfen die darauf entfallenden Aufwendungen mitsamt der Ausstattungskosten (siehe Übersicht) unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Wann im zu entscheidenden Sachverhalt ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet, hat erst die in den letzten Jahren ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) klargestellt. Dieser liegt neuerdings dort, wo die für den ausgeübten Beruf wesentlichen und prägenden Arbeiten anfallen. Dem zeitlichen Nutzungsumfang des Arbeitszimmers wird hingegen nur noch eine untergeordnete Bedeutung zugemessen. Mit der Betonung des qualitativen Elements schließt die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung den vollen Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug damit auch bei überwiegend außerhäuslich ausgeübten Berufen wie Außendiensttätigkeiten grundsätzlich nicht mehr aus.

Sofern das häusliche Arbeitszimmer dagegen zwar nicht den Mittelpunkt aller Tätigkeiten darstellt, aber dafür kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wird der Steuerabzug trotz zwischenzeitlich stark gestiegener Energiekosten und kommunaler Gebühren wie ehedem auf 1.250 Euro pro Kalenderjahr begrenzt. Keine Rolle spielt dabei, ob die beruflich genutzten Räume angemietet sind oder im Eigentum stehen.

Völlig leer gehen schlussendlich alle Heimarbeiter aus, denen neben ihrem häuslichen Arbeitszimmer ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. An dieser Frage dürften sich auch in Zukunft zahlreiche Streitigkeiten mit dem Finanzamt entzünden. Vorsorglich stellt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem aktuellen Anwendungsschreiben vom 2. März 2011 (Az. IV C 6 – S 2145/07/10002) nur äußerst niedrige Anforderungen an die Beschaffenheit eines solchen Arbeitsplatz und erachtet selbst Lärmbelästigungen oder Publikumsverkehr als unbeachtlich. Damit nicht genug steht nach dieser für alle Finanzämter verbindlichen Verwaltungsanweisung ein Arbeitsplatz auch dann zur Verfügung, wenn er außerhalb der üblichen Arbeitszeiten - wie etwa am Wochenende oder in den Ferien – nicht zugänglich ist!

An ein häusliches Arbeitszimmer werden dagegen weitaus höhere Anforderungen gestellt. So versteht die Finanzrechtsprechung darunter einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient. Zur häuslichen Sphäre rechnen derart genutzte Räumlichkeiten immer dann, wenn sie unmittelbar und ohne besondere räumliche Trennung zur Wohnung oder zum Haus gehören. Diese typisierende Betrachtungsweise führt in der Praxis mitunter freilich zu teils kuriosen Ergebnissen. So behandelten die BFH-Richter selbst einen Anbau am eigengenutzten Einfamilienhaus als häusliches Arbeitszimmer, weil dieser über den zum Wohnhaus gehörenden Garten betreten werden konnte. Trotz jeweils eigener Briefkästen, Klingelanlagen und Sanitärräume war nach Ansicht der Richter keine ausreichende räumliche Trennung zwischen Arbeitszimmer und Wohnraum gegeben. 
 

Außerhäusliches Arbeitszimmer als Alternative

Handelt es sich bei den ausschließlich beruflichen Zwecken dienenden Räumlichkeiten dagegen um ein so genanntes „außerhäusliches Arbeitszimmer“, dürfen die Kosten auch in Zukunft in voller Höhe von der Steuer abgezogen werden. Und zwar unabhängig davon, wo der tatsächliche Mittelpunkt aller beruflichen Tätigkeiten liegt. Dabei akzeptieren die Finanzämter im Regelfall zusätzlich zur eigenen Privatwohnung und dazu gehöriger Abstellräume angemietete Dachgeschoss- und Kellerräume in Mehrfamilienhäusern – immer unter der Voraussetzung, dass der Zutritt nur über ein auch von fremden Dritten benutztes gemeinsames Treppenhaus möglich ist. Konsequenterweise gilt dies ebenso für angemietete Räume in Mehrfamilienhäusern, die weder an die Privatwohnung angrenzen oder auf der gleichen Etage unmittelbar gegenüber liegen. Ob von dieser zwischenzeitlich mehrfach bestätigten Finanzrechtsprechung neben den Mietern auch die Besitzer von Mehrfamilienhäusern profitieren, hat bislang allerdings nur das Finanzgericht Köln entschieden: Es verwies das Finanzamt in seine Schranken, das dem Besitzer eines Mehrfamilienhauses den begehrten Werbungskostenabzug für ein auf einer anderen Etage als der Privatwohnung gelegenes Arbeitszimmer verweigert hatte.
 

Autor: Bernhard Lindgens
 

Unbeschränkter Kostenabzug:
„Außerhäusliches“ Arbeitszimmer

Auch nach der rückwirkenden Entschärfung durch das Jahressteuergesetz 2010 ist der unbeschränkte Steuerabzug aller angefallenen Kosten nur dann erlaubt, sofern es sich bei den ausschließlich beruflichen Zwecken dienenden Räumlichkeiten um ein so genanntes „außerhäusliches“ Arbeitszimmer handelt. Die im Einzelfall durchaus schwierige Abgrenzung gipfelt allzu häufig in gerichtlichen Auseinandersetzungen.

So musste der Bundesfinanzhof (BFH) in der Vergangenheit unter anderem folgende Zweifelsfälle entscheiden:
 

Anbau am Einfamilienhaus

Im Urteil vom 13. November 2002 (Az. VI R 164/00) behandelte der BHF einen Anbau an einem Einfamilienhaus als häusliches Arbeitszimmer. Weil der Anbau nur über den zum Wohnhaus gehörenden Garten betreten werden konnte, war nach Ansicht der Richter trotz jeweils eigener Briefkästen, Klingelanlagen und Sanitärräume keine ausreichende räumliche Trennung zwischen Arbeitszimmer und Wohnraum gegeben.
 

Anmietung durch Arbeitgeber

An den Arbeitgeber vermietete Räume der eigenen Wohnung stellen kein häusliches Arbeitszimmer dar. Die Mietzahlungen gehören nicht zum Arbeitslohn, sondern führen beim Arbeitnehmer zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sofern der Mietvertrag mit unter fremden Dritten üblichen Bedingungen geschlossen wird, müssen die Finanzämter Verluste bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung selbst über längere Zeiträume akzeptieren.
 

Dachgeschossräume in Mehrfamilienhäusern

Dachgeschossräume in Mehrfamilienhäusern fallen als außerhäusliche Arbeitszimmer nach dem BFH-Urteil vom 18. August 2005 (Az. VI R 39/04) dann nicht unter die Abzugsbeschränkung, wenn der Zutritt nur über ein auch von fremden Dritten benutztes gemeinsames Treppenhaus möglich ist.
 

Kellerräume

Zusätzlich zur eigenen Privatwohnung und dazu gehöriger Abstellräume angemietete Kellerräume in Mehrfamilienhäusern gelten nach dem BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 (Aktenzeichen VI R 160/99) ebenfalls als außerhäusliche Arbeitszimmer. Bei Kellerräumen in Einfamilienhäusern droht wiederum die Abzugsbeschränkung, selbst wenn dort ausschließlich Bücher und Akten aufbewahrt werden und für die eigentlichen Arbeiten ein weiterer Raum als häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht (BFH-Urteil vom 19. September 2002, Az. VI R 70/01). Auf Missfallen stoßen bei den Finanzrichtern darüber hinaus gleichzeitig als Büroarbeitsplatz und Warenlager genutzte Kellerräume in selbst genutzten Einfamilienhäusern, in denen statt der Warenregale und Ablagevorrichtungen ein Schreibtisch oder die Büroeinrichtung das Erscheinungsbild der Räumlichkeiten prägen (BFH-Urteil vom 22. November 2006, Az. X R 1/05).
 

Weitere Wohnung in Mehrfamilienhäusern

Auch auf der gleichen Etage zusätzlich angemietete Arbeitsräume in Mehrfamilienhäusern stellen nach zwei BFH-Entscheidungen vom 26. Februar 2003 wegen der unmittelbaren räumlichen Nähe zur Privatwohnung häusliche Arbeitszimmer dar. Und zwar unabhängig davon, ob die als Arbeitsraum genutzte zusätzliche Wohnung an die Privatwohnung angrenzt (Aktenzeichen VI R 124/01) oder auf der gleichen Etage unmittelbar gegenüberliegt (Aktenzeichen VI R 125/01).



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